top of page

Satzung

Satzung des

 

Young African Professionals Association (YAPA) Germany e. V

[Verein für junge afrikanische Berufstätige]

 

Fassung vom 11.03.2021

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Young African Professionals Association Germany‘‘

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Hamburg eingetragen.

  3. Sitz des Vereins ist Hamburg.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der YAPA Germany e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

Die Organisation und tatsächliche Durchführung von integrationsfördernden Veranstaltungen wie Workshops und Seminaren (Präsenz- und Onlineveranstaltungen). Dabei werden die Bildungswege in Deutschland rund um die Themenschwerpunkte Schulsystem, Ausbildung, Studium/ duales Studium vorgestellt und erklärt. Auf dieser Basis will der Verein ein Netzwerk schaffen, welches Beratung und Hilfestellung leistet bei der Studienwahl, der Beantragung und Abwicklung einer Studienfinanzierung (Bafög, Studentenkredite etc.), der Organisation und Finanzierung von Auslandspratika (bspw. mittels Erasmus) sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen für den Erhalt einzelner Stipendien. Der Verein verfügt über Kontakte zu Ansprechpartnern/innen, die zu den Themen Praktika, Bildungsweg, Studium/ duales Studium, Berufsausbildung beraten. Daneben vermittelt der Verein Kontakte zu Ansprechpartnern/innen und Mentoren/innen aus vielfältigen Berufsfeldern an. Des Weiteren bietet YAPA Germany e.V Beratung und Unterstützung im Hinblick auf Bewerbungen, Bewerbungsverfahren und Vorstellungsgesprächen (Simulation eines Vorstellungsgespräches, Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch) an.

 

Um Hilfe bei den beruflichen Bedürfnissen zu leisten, konzentriert sich der Verein zunächst auf die Zusammenführung von Berufstätigen aus verschiedenen Berufsfeldern und den aufstrebenden Berufseinsteigern. YAPA Germany e.V will damit ein Netzwerk schaffen, welches den Austausch von Menschen über ihre Bildungswege und Berufsfelder in den Vordergrund stellt. Dabei werden sich die beteiligten Personenkreise (Berufseinsteiger und Fachkräfte) im Rahmen einer Tagung, eines Seminars oder eines Workshops (Präsenz- oder Onlineversanstaltung) treffen, um sich über unterschiedliche Berufsbilder austauschen sowie die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Teilnehmer/innen analysieren, fördern und weiterentwickeln zu können. Dies schafft einen Mehrwert für die Teilnehmer/innen, in dem diese dabei unterstützt und vorbereitet werden den hohen Arbeitsmarktanforderungen in Deutschland gerecht werden zu können.

 

YAPA Germany e.V strebt dabei eine intensive Zusammenarbeit mit Firmen/ Unternehmen in Deutschland und aus der Europäischen Union an. Die Partnerschaft zu einer Vielzahl an Firmen/ Unternehmen soll direkte Berufseinstiege für Nachwuchsfachkräfte ermöglichen. Der Satzungszweck soll zusätzlich durch die Unterstützung seitens lokaler Organisationen, Vereine und Behörden verwirklicht werden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5.  Der Verein wird nichtwirtschaftlich tätig. Die Mittel zur Verwirklichung des Zwecks werden durch Förderer und öffentliche Zuschüsse bestritten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden.

  2. Förderndes Mitglied mit nur beratender Stimme kann jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Verein oder Verband werden, die / der lediglich finanzielle Beiträge oder Sachspenden für den Vereinszweck leistet (§5).

  3. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  4. Mitglieder können auch durch eine Identifikation per Post-ID oder ähnliche sichere digitale Verfahren via Internet und Onlineformular dem Verein beitreten.

  5. Über den Aufnahmeantrag, der beim Vorstand einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.

  6. Den Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft möglicherweise abgelehnt wird, erhalten die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, um Ihren Aufnahmewunsch, trotz Ablehnung durch den Vorstand, durchsetzen zu können.

  7. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

 

§ 5 Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der Mitgliedschaft wie folgt:

  1. Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst, mindestens jedoch 25 EUR im Jahr. Sie erhalten für ihren Beitrag jährlich eine Spendenbescheinigung über die im vergangenen Geschäftsjahr getätigten Spenden.

  2. Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen.

  3. Der Beitrag kann alle 3, alle 6 oder alle 12 Monate geleistet werden. Der erste Beitrag ist zu Beginn der Fördermitgliedschaft fällig.

  4. Fördermitglieder nehmen grundsätzlich nicht an Mitgliederversammlungen teil. In Einzelfällen kann der Vorstand Fördermitglieder zu Mitgliederversammlungen einladen. In einem solchen Fall haben Fördermitglieder Rederecht, sie haben jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht. Ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt.

  5. Fördermitglieder sind dazu eingeladen, ihre Fähigkeiten und Ideen aktiv in die Arbeit des Vereines mit einzubringen, können jedoch nicht in Vereinsämter gewählt werden. Hierfür ist eine mögliche Aufnahme als Vereinsmitglied notwendig.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds ist jeder Zeit möglich.

  2. Die Mitgliedschaft endet

    1.  mit dem Tod des Mitgliedes;

    2. durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden.   

    3. durch den Ausschluss

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf jegliche Rückerstattung.

   3. Wenn ein schwerer Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins durch ein Mitglied vorliegt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung, eine Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 7 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand

  2. Mitgliederversammlung

  3. Beirat

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Er kann nur aus Mitgliedern des Vereins gebildet werden.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    1. bei juristischen Angelegenheiten können ein bis zwei Personen aus dem Vorstand in Namen des Vorstandes unterschreiben bzw. das Interesse des Vereins vertreten. Es müssen nicht alle aus dem Vorstand anwesend sein.

  3. Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt worden, so ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.

  4. Das Aufgabengebiet des Vorstandes umfasst alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die erforderlich sind, um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu erreichen.

  5. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:

    1. die strategische Planung des Vereins

    2. die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien

    3. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder die Abgabe bestehender Aufgaben seitens des Vereins;

    4. die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  7. Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt über Bekanntmachung des Ortes und Zeitpunktes der Mitgliederversammlung auf der Homepage oder per elektronische Mail.

  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes;

    2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien;

    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit;

    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss;

    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;

  4. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann, die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung, geändert und ergänzt werden.

  5. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  6. Mitgliederversammlungen sind auch auf dem Wege der elektronischen Medien möglich, wie z.B. Online- und Videokonferenzen.

 

 

§ 10 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, einen Beirat, bestehend aus 3 oder mehreren Personen, die nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern zu ernennen.

  2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei Entscheidungsprozessen.

 

§ 11 Gültigkeit dieser Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  2. Notwendige Änderungen, die vom Vereinsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister oder vom Finanzamt zur Erlangung oder Erhalt der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen, wenn sie dem Zweck des Vereins nicht entgegenstehen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung.

Wir brauchen Ihre Unterstützung!

Spenden
bottom of page